Juristen als Leiter der Rechtsabteilung (m/w/d)
Rechtsanwalt Jürgen Evers
Sie werden zur Karriereseite des Arbeitgebers weitergeleitet.
Details
- Unternehmen
- Rechtsanwalt Jürgen Evers
- Standort
- Bremen
- Bereich
- Anwaltskanzleien
- Vertragsart
- Vollzeit
- Unternehmensgröße
- Kleinunternehmen (10 - 49 MA)
- Aktualisiert
- 22. August 2026
Interesse an dieser Stelle?
Klicken Sie auf "Jetzt bewerben" um direkt zur Stellenausschreibung des Arbeitgebers zu gelangen. Die Bewerbung erfolgt direkt beim Arbeitgeber.
Zur Bewerbung →Sie suchen Kanzlei-Profis? Zusammenarbeit anfragen →
Stellenbeschreibung
MÄRKTE & VERTRIEB
Kleine Änderung mit großen Folgen
Teilzahlungsbereitschaft unter Vorbehalt bindet Vertreter nicht
Von Jürgen Evers
in Versicherer nahm den Vertreter auf Rückzahlung unverdienter Provision in Anspruch. Er berief sich E darauf, dass ein Teilzahlungsvergleich zustande gekommen sei und dass der Vertreter wegen eines tatsächlichen Anerkenntnisses die Beweislast für das Nichtbestehen der Forderungen treffe, nachdem der Vertreter die ihm angebotene Ratenzahlung akzeptiert habe. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Das OLG Dresden1 begründete die Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen wie folgt. Der vom Versicherer angebotene Teilzahlungsvergleich sei nicht zustande gekommen. Der Vertreter habe den ihm unterbreiteten Vorschlag abgeändert. Er habe die im Begleitschreiben ankündigte Bereitschaft, Raten zahlen zu wollen, unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung der Provisionsabrechnung sowie der Geltendmachung von Einsprüchen und Gegenforderungen gestellt. Außerdem habe er ausdrücklich klargestellt, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen. Ferner habe er den Versicherer gebeten, zu prüfen, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und dies ggf. schriftlich zu bestätigen. Unter diesen Umständen könne der Versicherer sich auch nicht darauf berufen, mehr als vier Jahre nach Unterbreitung des Angebots dieses im Prozess angenommen zu haben, weil die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB verstrichen sei.
SCHWEIGEN IST KEIN EINVERSTÄNDNIS
Eine Annahme des im Korrespondenzwege erklärten Änderungsangebots sei auch nicht in Anwendung der Grundsätze eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens entbehrlich. Die Grundsätze seien nur auf Handelsgeschäfte anwendbar. Eine Provisionsrückforderungen betreffende Teilzahlungsabrede der Parteien eines Vertretervertrages sei kein Handelsgeschäft. Jedenfalls habe der Vertreter in seinem Schreiben ausdrücklich um Mitteilung und kurze schriftliche Bestätigung gebeten, ob Einverständnis mit der Vorgehensweise bestehe. Deshalb könne der Versicherer nicht annehmen, der Vertreter werde das Schweigen des
78
Versicherers als Einverständnis ansehen. Zwar könnten auch
bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden
verkörpern, als tatsächliche Anerkenntnisse die Beweislage
des Erklärungsempfängers verbessern. In der Annahme eines
„tatsächlichen Anerkenntnisses“ sei ein Äquivalent dafür,
dass der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung
seiner Aufklärungsmöglichkeiten absehe. Tatsächliche Anerkenntnisse
bezweckten dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen
abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es
handele sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen
sich selbst, dass mindestens ein Indiz für den Richter bei
der Beweiswürdigung darstelle oder zu einer Umkehr der
Beweislast führe. Die Wirkung eines tatsächlichen Anerkenntnisses
sei der Erklärung eines Vertreters indes nicht
zu entnehmen, mit der dieser sich mit einer Ratenzahlung
grundsätzlich einverstanden zeige und gleichzeitig ausdrücklich
klarstelle, dass er die Forderung auch nicht der
Höhe nach anerkennen könne, sondern sich die Prüfung
der zugrunde liegenden Provisionsabrechnungen und notwendigen
Einsprüche ebenso vorbehalten müsse wie eine
Rückforderung bzw. die Aufrechnung mit weiteren behaupteten
eigenen Forderungen.
Dies gelte jedenfalls, wenn der Vertreter deutlich zum
Ausdruck bringe, dass er die Forderung auch in tatsächlicher
Hinsicht so nicht akzeptieren könne und er die Bereitschaft,
Auszug aus der Stellenausschreibung des Arbeitgebers. Die Bewerbung erfolgt über "Jetzt bewerben".
Sie sind der Arbeitgeber dieser Stelle? Die Stelle ist bereits besetzt, veraltet oder soll aus anderen Gründen entfernt werden? Stellenanzeige kostenlos entfernen lassen →