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Rechtsanwalt Jürgen Evers

Juristen als Leiter der Rechtsabteilung (m/w/d)

Rechtsanwalt Jürgen Evers

📍 BremenAnwaltskanzleienVollzeit🏢 Kleinunternehmen (10 - 49 MA)

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Details

Unternehmen
Rechtsanwalt Jürgen Evers
Standort
Bremen
Bereich
Anwaltskanzleien
Vertragsart
Vollzeit
Unternehmensgröße
Kleinunternehmen (10 - 49 MA)
Aktualisiert
22. August 2026

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Stellenbeschreibung

MÄRKTE & VERTRIEB

Kleine Änderung mit großen Folgen

Teilzahlungsbereitschaft unter Vorbehalt bindet Vertreter nicht

Von Jürgen Evers

in Versicherer nahm den Vertreter auf Rückzahlung unverdienter Provision in Anspruch. Er berief sich E darauf, dass ein Teilzahlungsvergleich zustande gekommen sei und dass der Vertreter wegen eines tatsächlichen Anerkenntnisses die Beweislast für das Nichtbestehen der Forderungen treffe, nachdem der Vertreter die ihm angebotene Ratenzahlung akzeptiert habe. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Das OLG Dresden1 begründete die Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen wie folgt. Der vom Versicherer angebotene Teilzahlungsvergleich sei nicht zustande gekommen. Der Vertreter habe den ihm unterbreiteten Vorschlag abgeändert. Er habe die im Begleitschreiben ankündigte Bereitschaft, Raten zahlen zu wollen, unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung der Provisionsabrechnung sowie der Geltendmachung von Einsprüchen und Gegenforderungen gestellt. Außerdem habe er ausdrücklich klargestellt, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen. Ferner habe er den Versicherer gebeten, zu prüfen, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und dies ggf. schriftlich zu bestätigen. Unter diesen Umständen könne der Versicherer sich auch nicht darauf berufen, mehr als vier Jahre nach Unterbreitung des Angebots dieses im Prozess angenommen zu haben, weil die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB verstrichen sei.

SCHWEIGEN IST KEIN EINVERSTÄNDNIS

Eine Annahme des im Korrespondenzwege erklärten Änderungsangebots sei auch nicht in Anwendung der Grundsätze eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens entbehrlich. Die Grundsätze seien nur auf Handelsgeschäfte anwendbar. Eine Provisionsrückforderungen betreffende Teilzahlungsabrede der Parteien eines Vertretervertrages sei kein Handelsgeschäft. Jedenfalls habe der Vertreter in seinem Schreiben ausdrücklich um Mitteilung und kurze schriftliche Bestätigung gebeten, ob Einverständnis mit der Vorgehensweise bestehe. Deshalb könne der Versicherer nicht annehmen, der Vertreter werde das Schweigen des

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Versicherers als Einverständnis ansehen. Zwar könnten auch

bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen

rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden

verkörpern, als tatsächliche Anerkenntnisse die Beweislage

des Erklärungsempfängers verbessern. In der Annahme eines

„tatsächlichen Anerkenntnisses“ sei ein Äquivalent dafür,

dass der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung

seiner Aufklärungsmöglichkeiten absehe. Tatsächliche Anerkenntnisse

bezweckten dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft

anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen

abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es

handele sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen

sich selbst, dass mindestens ein Indiz für den Richter bei

der Beweiswürdigung darstelle oder zu einer Umkehr der

Beweislast führe. Die Wirkung eines tatsächlichen Anerkenntnisses

sei der Erklärung eines Vertreters indes nicht

zu entnehmen, mit der dieser sich mit einer Ratenzahlung

grundsätzlich einverstanden zeige und gleichzeitig ausdrücklich

klarstelle, dass er die Forderung auch nicht der

Höhe nach anerkennen könne, sondern sich die Prüfung

der zugrunde liegenden Provisionsabrechnungen und notwendigen

Einsprüche ebenso vorbehalten müsse wie eine

Rückforderung bzw. die Aufrechnung mit weiteren behaupteten

eigenen Forderungen.

Dies gelte jedenfalls, wenn der Vertreter deutlich zum

Ausdruck bringe, dass er die Forderung auch in tatsächlicher

Hinsicht so nicht akzeptieren könne und er die Bereitschaft,

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