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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Rechtsanwalt

  • Vollzeit
  • Rechtsberatung
  • Krefeld, Nordrhein-Westfalen
  • Vor 32 Wochen veröffentlicht

Stellenbeschreibung

Rücknahme rechtswidriger Nebenbestimmungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist

Gemäß §§ 11 II a TierSchG kann eine Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Hierzu zählen insbesondere Auflagen, die dem Erlaubnisinhaber bestimmte Pflichten auferlegen, aber auch Befristungen und andere Bestimmungen. Viele Veterinärämter machen von dieser Möglichkeit exzessiv Gebrauch und versuchen insbesondere mit dem Instrument der Auflage, ihre Vorstellungen von tierschutzgerechter Hundeausbildung durchzusetzen. Andere Auflagen dienen dem Zweck, quasi durch die Hintertür eine veterinärmedizinisch fragwürdige Impfplicht einzuführen oder polizei- und ordnungsrechtlich motivierte Dokumentationspflichten zu begründen. Viele Auflagen sind für den betroffenen Erlaubnisinhaber mit einem hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden. Gleichwohl müssen Auflagen penibel erfüllt werden. Die Verletzung von Auflagen kann zum Widerruf der Erlaubnis führen. Zudem kann die Verletzung von Auflagen gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wird ein Bußgeld – das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu € 25.000,00 zu – verhängt, kann die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Zweifel stehen, was wiederum zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind also ein „scharfes Schwert“, das man nicht unterschätzen sollte.

Seit der Einführung der Erlaubnispflicht gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG hatten die Verwaltungsgerichte wiederholt Gelegenheit, sich mit der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG zu beschäftigen. Dabei sind verschiedene Nebenbestimmungen durchgefallen, also als rechtswidrig qualifiziert worden:

Auflagen, die umfangreiche Dokumentationspflichten bezüglich Kunden, Hunden oder Ausbildungsinhalten begründen

Auflagen, wonach nur Hunde an der Ausbildung teilnehmen dürfen, die über einen konkret definierten Impfschutz verfügen

Befristungen

Auflagenvorbehalte

Widerrufsvorbehalte

Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind isoliert anfechtbar. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Nebenbestimmung berührt die Erlaubnis als solche also nicht.

Was aber ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist – wie in vielen Fällen – bereits abgelaufen und der Erlaubnisbescheid und seine Nebenbestimmungen bestandskräftig sind? Kann sich der Erlaubnisinhaber dann noch mit Erfolg gegen eine rechtswidrige Nebenbestimmung in seiner Erlaubnis wenden?

Ja – unter Umständen ist dies möglich.

Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an.

Sollte eine Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG rechtswidrige Nebenbestimmungen enthalten, bietet § 48 I VwVfG eine Möglichkeit, dies zu korrigieren oder Nebenbestimmungen zu modifizieren.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit Ihre Rechte durchzusetzen.

Copyright

  • Dr. Eugène Beaucamp
  • Foto Fotalia

„Jobangebot“ wissenschaftlicher Mitarbeiter

16 Mai 2019

admin

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Categories: Allgemein , Hundetrainer § 11 Tierschutzgesetz

Die auf Hunderecht/Tierrecht spezialisierte Kanzlei Susan und Dr. Eugène Beaucamp sucht kurzfristig einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (m/w), der/die die Kanzlei im Rahmen einer wissenschaftlichen Publikation zu Themen rund um § 11 TierSchG bei fairer Bezahlung juristisch unterstützt.

Die Kanzlei SBeaucamp ist bundesweit insbesondere auch im Bereich des „Hunderechts“ tätig und vertritt Mandanten in allen Rechtsfragen rund um den Hund. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Verfahren nach den Landeshundegesetzen – insbesondere Gefährlichkeitsfeststellungen – und Bußgeld- und Strafverfahren nach „hundlichen Attacken. Ein weiterer Tätigkeitschwerpunkt der Kanzlei sind Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 TierSchG. Die Kanzlei betreut insbesondere Hundetrainer, Hundezüchter, Tierpensionen oder Tierschutzvereine.

Dr.Eugène Beaucamp ist sicherlich einer der führenden Spezialisten für Antragsverfahren gemäß § 11 TierSchG. Dies gilt insbesondere für Antragsverfahren gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG für Hundetrainer – die Erlaubnispflicht wurde bei der letzten Novellierung des TierSchG eingeführt – aber auch für Erlaubnisverfahren, die Tierschutzvereine – Auslandstierschutz – oder tierheimähnliche Einrichtungen betreffen.

Sie sollten juristische Kompetenz haben, Freude an wissenschaftlichem und eigenständigen Arbeiten haben und über die Fähigkeit verfügen, sich schnell in neue Rechtsmaterien einarbeiten zu können. Selbstverständlich sind Präzision und Engagement.

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungen an

Frau Melanie Schmidt

(Sekretariat )

  • Phone: +49 (0) 2151 – 76 70 00 9
  • Mobile: +49 (0) 172 – 26 82 09 3
  • Fax: +49 (0) 2151 – 76 70 83 0
  • Email: schmidt. kanzlei-beaucamp@t-online.de

Website: www.kanzlei-sbeaucamp.de

Website: www.pferderecht-sbeaucamp.de

Address: Dohmenstraße 53, D-47807 Krefeld

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