
Referendariat Nebentätigkeit – Überblick und Orientierung
Wer das Referendariat absolviert, fragt sich früh: Darf ich nebenher arbeiten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Antwort hängt vom jeweiligen Bundesland und vom konkreten Tätigkeitsfeld ab. Dieser Artikel fasst zusammen, was beamtenrechtlich und tarifrechtlich bekannt ist, und stellt das Modell der Justizassistenz in Niedersachsen als ein konkretes Beispiel einer geregelten Nebentätigkeit im Referendariat vor. Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Berufseinstieg in Kanzlei oder Justiz planen, finden hier eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidung.
- Beamtenrechtlicher Rahmen: Anzeige- und Genehmigungspflicht
- Tarifbereich öffentlicher Dienst: TVöD und TV-L
- Justizassistenz in Niedersachsen: Nebentätigkeit mit System
- Ziele und Einsatzfelder der Justizassistenz
- Praxistipps für Referendare: Fragen und Formulierungsvorschläge
- Häufige Fragen
- Fazit
Beamtenrechtlicher Rahmen: Anzeige- und Genehmigungspflicht
Referendarinnen und Referendare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, das je nach Bundesland beamtenähnlich ausgestaltet sein kann. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften auf das Referendariat Anwendung finden, sind die folgenden Grundsätze relevant – die genaue Geltung für Referendare richtet sich nach der jeweiligen Landesregelung.
Für Beamtinnen und Beamte der Länder gilt: Nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist sie unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen. Die Länder können dabei schärfere Regelungen erlassen oder von der Mindestanforderung abweichen, wie das dbb-Lexikon zu Nebentätigkeiten erläutert.
Auf Bundesebene sind entgeltliche Nebentätigkeiten von Bundesbeamten nach §§ 99 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) grundsätzlich genehmigungspflichtig; bestimmte Ausnahmen bestehen. Wer also im Referendariat eine bezahlte Tätigkeit aufnehmen möchte – etwa als Nachhilfelehrer, Tutor oder Mitarbeiter in einer Kanzlei –, sollte vorab in der jeweiligen Ausbildungsordnung des Bundeslandes prüfen, ob und in welchem Umfang diese Regelungen Anwendung finden und ob eine bloße Anzeige oder eine förmliche Genehmigung erforderlich ist.
Als Orientierungsvorschlag: Prüfe in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung deines Bundeslandes (JAG oder JAPO), welche Nebentätigkeitsregelungen für Referendare ausdrücklich gelten, und lies ggf. die entsprechende Nebentätigkeitsverordnung des Landes. Die jeweiligen Landesjustizministerien veröffentlichen diese Texte in der Regel im Landesrecht-Portal.
Tarifbereich öffentlicher Dienst: TVöD und TV-L
Nicht alle Referendare werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt; ein Teil kann unter Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen. Für diesen Personenkreis enthält § 3 Abs. 3 TVöD (bzw. § 3 Abs. 4 TV-L für den Landesbereich) eine klare Pflicht: Eine Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen – so das dbb-Lexikon.
Was bedeutet das für Referendarinnen und Referendare, auf die diese Regelungen zutreffen, konkret? Eine Kanzleimitarbeit in Teilzeit, ein Lehrauftrag oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft sind nicht automatisch verboten – sie müssen aber angezeigt werden, bevor die Arbeit aufgenommen wird. Ob der Arbeitgeber einschreitet, hängt davon ab, ob er eine Beeinträchtigung von Dienstpflichten oder eigenen Interessen befürchtet.
Ein Formulierungsvorschlag für die Anzeige lautet: „Ich beabsichtige, ab dem [Datum] eine Nebentätigkeit als [Bezeichnung] im Umfang von [Stunden] Wochenstunden aufzunehmen, und zeige dies hiermit gemäß § 3 Abs. 3 TVöD / § 3 Abs. 4 TV-L an." Ergänze kurz, weshalb die Tätigkeit Ausbildungspflichten voraussichtlich nicht beeinträchtigt. Eine solche knappe Darlegung erleichtert die Prüfung und kann Rückfragen vermeiden.
Justizassistenz in Niedersachsen: Nebentätigkeit mit System
Ein besonders strukturiertes Modell der Referendariat-Nebentätigkeit hat Niedersachsen eingeführt. Seit dem 2. Juli 2020 können Rechtsreferendarinnen und -referendare dort als Justizassistentinnen und Justizassistenten arbeiten – im Rahmen einer Nebentätigkeit zum Referendariat als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft. Niedersachsen war damit laut der BRAK-Meldung vom 2. Juli 2020 das erste Bundesland, das diesen neuen Weg der Nachwuchsgewinnung für die Justiz beschritten hat.
Die Nebentätigkeit als Justizassistentin oder Justizassistent ist auf maximal ein Jahr begrenzt und kann nur in einem bestimmten Stadium des Referendariats ausgeübt werden. Einsatzorte sind sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Fachgerichtsbarkeiten.
Wichtig zur Einordnung: Die BRAK-Meldung nennt den Einsatz als wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen an Gericht oder Staatsanwaltschaft; konkrete Aufgabeninhalte sind dort nicht beschrieben. Wer sich für dieses Modell interessiert, sollte die genauen Tätigkeitsinhalte direkt bei der zuständigen niedersächsischen Stelle erfragen.
Ziele und Einsatzfelder der Justizassistenz
Wozu dient die Justizassistenz? Die Antwort ist laut BRAK-Meldung zweiseitig: Für die Referendare soll sie einen vertieften Einblick in die vielseitigen Betätigungsfelder der Justiz ermöglichen. Für die Justiz selbst ist sie ein Instrument der Nachwuchsgewinnung – sie erhofft sich dadurch qualifizierten Nachwuchs für Richterschaft und Staatsanwaltschaft.
Wer also überlegt, ob eine Karriere als Richterin, Richter oder Staatsanwalt infrage kommt, kann diesen Weg in der Praxis erkunden. Der Einsatz ist sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten möglich – die BRAK-Meldung nennt keine Einschränkung auf bestimmte Gerichtszweige.
Zur Einordnung: Das Modell gilt in dieser Form für Niedersachsen. Referendare in anderen Bundesländern sollten prüfen, ob vergleichbare Modelle oder Pilotprogramme in ihrer Ausbildungsordnung vorgesehen sind.
Wer nach dem Referendariat eher eine Kanzleikarriere anstrebt, findet in den Fachgebietsartikeln auf Kanzleiwelt nützliche Orientierung – etwa zu Arbeitsrecht: Karriere, Gehalt und Kanzleien, Banking & Finance: Karriere, Gehalt und Kanzleien oder Steuerrecht: Karriere, Gehalt und Kanzleien. Wer die Wirtschaftskanzlei-Perspektive frühzeitig erkunden möchte, kann sich auch mit dem Einstieg in M&A-Kanzleien vertraut machen.
Praxistipps für Referendare: Fragen und Formulierungsvorschläge
Die folgenden Punkte sind als Orientierungsvorschläge formuliert – keine Rechtspflichten, sondern Denkanstöße für die eigene Vorbereitung:
- Recherchiere die Landesregelung: Welche Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt in deinem Bundesland? Enthält sie eine eigene Nebentätigkeitsregelung für Referendare oder verweist sie auf allgemeine Vorschriften?
- Kläre Anzeige- oder Genehmigungspflicht frühzeitig: Reicht eine schriftliche Anzeige, oder ist eine förmliche Genehmigung erforderlich? Diese Frage ist häufig im Gespräch mit der zuständigen Ausbildungsleitung schnell zu klären.
- Prüfe den zeitlichen Umfang: Beeinträchtigt der Stundenumfang der Nebentätigkeit Ausbildungszeiten oder Arbeitsgemeinschaften? Auch wenn keine feste Stundengrenze geregelt ist, empfiehlt es sich, den zeitlichen Rahmen klar zu dokumentieren.
- Dokumentiere die Anzeige schriftlich: Halte Datum, Empfänger und Inhalt der Anzeige fest – und bitte ggf. um eine Eingangsbestätigung.
- Informiere dich über die Justizassistenz: Für Referendare in Niedersachsen lohnt sich die direkte Nachfrage bei der zuständigen Stelle, in welchem Ausbildungsstadium und über welchen Zeitraum der Einsatz möglich ist.
- Offenes Gespräch in der Kanzleistation: Kanzleien, die Referendarinnen oder Referendare in der Anwaltsstation betreuen, haben ein Interesse daran, dass Nebentätigkeiten die Lernziele nicht beeinträchtigen. Ein offenes Gespräch zu Beginn der Station kann Missverständnisse von vornherein ausräumen.
Eine hilfreiche Frage für die eigene Situationsanalyse: Welches Ziel verfolgst du mit der Nebentätigkeit – Zusatzeinkommen, berufliche Orientierung oder Netzwerkaufbau? Je nach Antwort unterscheiden sich die empfehlenswerten Tätigkeitsfelder erheblich. Wer die Justizkarriere anstrebt, kann das Modell der Justizassistenz erkunden; wer in Richtung Wirtschaftsrecht tendiert, gewinnt möglicherweise mehr durch eine Mitarbeit in einer spezialisierten Kanzlei – etwa im IT-Recht & Tech oder im IP- und Patentrecht.
Eine weitere nützliche Selbstprüfung: Habe ich meinen Dienstherr oder Arbeitgeber über die geplante Tätigkeit informiert, bevor ich sie aufnehme? Und habe ich die Antwort – oder das Schweigen nach Ablauf einer angemessenen Frist – dokumentiert? Diese zwei Schritte bilden das Kernstück der rechtlichen Absicherung, unabhängig davon, ob Beamten- oder Tarifrecht gilt.
Wer zusätzlich Interesse an Gehalts- und Karrieredaten für den späteren Berufseinstieg hat, findet auf Kanzleiwelt weiterführende Artikel – etwa zum Arbeitsrecht, zu Banking & Finance oder zum Equity Partner Einkommen.
Häufige Fragen zur Nebentätigkeit im Referendariat
Welche Rechtsgrundlagen regeln Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?
Für Beamtinnen und Beamte der Länder gilt § 40 BeamtStG: Die Nebentätigkeit ist anzeigepflichtig, und soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist sie unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen. Im Tarifbereich (TVöD / TV-L) ist die rechtzeitige schriftliche Anzeige beim Arbeitgeber Pflicht. Ob diese Regelungen auf Referendare Anwendung finden, bestimmt die jeweilige Landesregelung.
Was ist die Justizassistenz und für wen gilt sie?
Die Justizassistenz ist ein in Niedersachsen seit Juli 2020 eingeführtes Modell, bei dem Rechtsreferendare als wissenschaftliche Mitarbeiter an Gerichten oder Staatsanwaltschaften tätig sein können. Die Tätigkeit gilt als Nebentätigkeit zum Referendariat, ist auf maximal ein Jahr begrenzt und nur in einem bestimmten Ausbildungsstadium möglich. Niedersachsen war das erste Bundesland, das dieses Modell eingeführt hat.
Darf ich als Referendar in einer Anwaltskanzlei nebenbei arbeiten?
Das ist nicht pauschal verboten. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung des Bundeslandes. Als Vorschlag empfiehlt sich, die Tätigkeit frühzeitig schriftlich anzuzeigen und die Stundenzahl sowie den Tätigkeitsumfang klar darzulegen – sowohl gegenüber der Ausbildungsstelle als auch gegenüber der Kanzlei.
Warum hat Niedersachsen die Justizassistenz eingeführt?
Laut der BRAK-Meldung ist das Ziel zweiseitig: Referendare sollen einen vertieften Einblick in die Betätigungsfelder der Justiz erhalten. Gleichzeitig will die Justiz qualifizierten Nachwuchs für Richterschaft und Staatsanwaltschaft gewinnen.
Kann ich als Justizassistent in der Fachgerichtsbarkeit eingesetzt werden?
Ja. Laut der BRAK-Meldung ist ein Einsatz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch in den Fachgerichtsbarkeiten möglich.
Fazit
Die Nebentätigkeit im Referendariat ist kein Tabu – aber sie ist geregelt. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften Anwendung finden, gilt nach § 40 BeamtStG eine Anzeigepflicht, und bei drohender Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann die Tätigkeit unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gestellt werden. Im Tarifbereich schreibt § 3 Abs. 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 4 TV-L die rechtzeitige schriftliche Anzeige vor. Welche Regeln konkret für das eigene Referendariat gelten, zeigt ein Blick in die Ausbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Das niedersächsische Modell der Justizassistenz zeigt exemplarisch, dass eine Nebentätigkeit auch gezielt zur Berufsorientierung genutzt werden kann: als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an Gericht oder Staatsanwaltschaft, auf maximal ein Jahr befristet und auf ein bestimmtes Ausbildungsstadium beschränkt. Ob vergleichbare Modelle in anderen Bundesländern existieren oder geplant sind, lässt sich bei den jeweiligen Landesjustizministerien erfragen.
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